Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 3 EN 251/21 – Beschluss vom 05.05.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die teilweise Außervollzugsetzung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung.
Der in Thüringen wohnhafte Antragsteller verbrachte nach seinen Angaben im Zeitraum vom 14. bis 25. April 2021 seinen Urlaub in Griechenland, das aufgrund der vom Robert Koch-Institut mitgeteilten Inzidenzwerte vom Bundesgesundheitsministerium als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingestuft ist.
Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am 2. Februar 2021 als Art. 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen die Sechste Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechste Thüringer Quarantäneverordnung), die nach ihrer Notverkündigung auf der Homepage des Ministeriums am 5. Februar 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde (GVBl. 2021 S. 65). Diese Verordnung wurde in der Folge durch Art. 3 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95) und durch Art. 3 der Verordnung vom 12. März 2021 (GVBl. S. 104) geändert.
Die Rechtsverordnung hat, soweit hier erheblich, nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den letz[…]