Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erzwingungshaft – wegen Geldbuße in Höhe von 5 Euro

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Viechtach
Az: 3 OWi 5095-517830-06/9
Beschluss vom 23.08.2007

Gegen den Betroffenen wird eine Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet.

Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wurde wegen eines Parkverstoßes gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG sowie Nr. 63.1 BKat mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 30.10.2006 ein Bußgeld in Höhe von 5,00 € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit 17.11.2006. Ein erfolgloser Vollstreckungsversuch wurde durchgeführt.
II.
Dem Antrag der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt auf Anordnung von Erzwingungshaft war stattzugeben.
Die gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid … festgesetzte Geldbuße über 5,00 € ist weder bezahlt noch ist die Zahlungsunfähigkeit dargetan worden, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2b OWiG.
Der Betroffene ist darüber belehrt worden, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn weder die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft an die zuständige Kasse gezahlt noch der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift die Zahlungsunfähigkeit dargelegt wird. Umstände, welche die Zahlungsunfähigkeit ergeben, sind nicht bekannt.
Die Anordnung der Erzwingungshaft verstößt auch in Hinblick auf die geringe Geldbuße in Höhe von 5,00 € nicht gegen das Übermaßverbot.
Die gegenteilige Auffassung (AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017, 3018) überzeugt nicht. Das Amtsgericht Lüdinghausen führt hierzu aus, der Vergleich mit anderen Entscheidungen zeige, dass die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG bei Geldbußen in Höhe von 5,00 € unverhältnismäßig sei. Beispielhaft bezieht es sich auf die Entscheidung des LG Berlin (NZV 2004, 656). Das LG Berlin hatte die Verhängung von Erzwingungshaft von 42 Tagen, also der gemäß § 96 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgesehenen Höchstdauer der Erzwingungshaft, für eine Geldbuße in Höhe von 255,65 € als unangemessen bezeichnet. Da damit ein Tag Erzwingungshaft je 6,08 € Geldbuße unverhältnismäßig sei, soll nach der zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen auch die Anordnung der Erzwingungshaft bei Geldbußen von 5,00 € überhaupt unverhältni[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv