Bundesgerichtshof
Az.: X ZR 229/ 99
Urteil vom 25.04.2001
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf; LG Duisburg
Leitsatz:
Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.
Normen: § 528 BGB; § 852 ZPO
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 30. November 1999 verkündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand: Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt wurde.
Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbringungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992 die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u. a. darauf, daß dieser 1989 bzw. 1990 je 17. 000, — DM an seine beiden Töchter und weitere 6. 000, — DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungskosten in Höhe von 44. 720, 32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlasses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je 17. 000, — D[…]