Baumwartungskosten: Wann sind sie umlagefähig?
Das Urteil des AG Bottrop bezieht sich auf die Betriebskostenumlage von Baumwartungskosten in einem Mietverhältnis. Es stellt fest, dass die Kosten für die Baumwartung, die der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, vom Mieter zu tragen sind. Dies basiert auf den Vereinbarungen im Mietvertrag und entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Betriebskostenverordnung. Das Urteil hebt hervor, dass selbst eine vorherige Nichtberechnung dieser Kosten durch den Vermieter keinen Anspruch für den Mieter auf einen Erlass dieser Kosten begründet.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 242/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ablehnung der Klage: Das Gericht wies die Klage der Mieter ab und bestätigte die Kostenpflicht.
Kostenpflicht für Baumwartung: Mieter müssen die Kosten für die Baumwartung tragen.
Grundlage im Mietvertrag: Der Mietvertrag bezieht sich explizit auf die Betriebskostenverordnung zur Regelung der Nebenkosten.
Betriebskostenverordnung: Gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung sind Kosten für Außenanlagen und damit verbundene Baumwartung umlegbar.
Regelmäßigkeit und Schutzfunktion: Baumwartungsmaßnahmen sind regelmäßig und dienen dem Schutz der Mieter und Besucher.
Kein Vertrauenstatbestand: Eine vorherige Nichtberechnung durch den Vermieter schafft keinen Vertrauenstatbestand für die Mieter.
Vereinbarung im Mietvertrag: Kosten für die Außenanlage sind im Mietvertrag festgelegt.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde auf 590,67 EUR festgesetzt
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