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Geldstrafe – Herausnahme von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

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KG Berlin – Az.: (3) 161 Ss 99/21 (38/21) – Beschluss vom 09.09.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass darüber eine nachträgliche Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht T. hat den Angeklagten am 21. Dezember 2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2019 bis 17. April 2020, zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten (Einzelstrafen in je zwei Fällen von fünf und sechs Monaten und in einem Fall von sieben Monaten) verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 24 Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 27. Mai 2021 verworfen. Zu seinen Vorstrafen hat es unter anderem festgestellt, dass dieser am 17. November 2020 (durch welches Gericht, wird nicht mitgeteilt), rechtskräftig seit dem 17. Dezember 2020, wegen eines am 27. Februar 2020 begangenen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt worden ist, die weder vollständig vollstreckt noch erlassen worden ist. Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Strafe hat das Landgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der durch Urteil vom 17. November 2020 abgeurteilten Tat handele es sich um ein “völlig anders gelagertes Delikt”. Die Geldstrafe müsse neben der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, um den Angeklagten auch am Vermögen zu strafen und ihm so seine Verantwortlichkeit für Vermögensdelikte vor Augen zu führen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die allgemeine Sachrüge stützt.

II.

1. Soweit der Angeklagte mit seiner zulässigen Revision den Schuldspruch, die Bildung der Einzelstrafen und die angeordnete Sperrfrist angreift, ist seine Revision nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

2. Demgegenüber kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die Entscheidung des Landgerichts, die Geldstrafe aus dem Urteil vom 17. November 2020 von der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung auszunehmen, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1[…]


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