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Alkoholfahrt und Drogenfahrt auf Parkplatz

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Kammergericht Berlin
Az: 2 Ss 330/08 – 3 Ws (B) 419/08
Beschluss vom 18.11.2008

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 18. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 bis 3 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 250,– Euro verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:
„Der Betroffene befuhr am 20. Oktober 2007 gegen 22.10 Uhr in 10247 Berlin bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,82 o/oo und unter der Wirkung von Cannabiskonsum mit 7,1 ng/ml THC stehend mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen……., das Parkplatzgelände an der K…… Dieses Parkplatzgelände ist wie folgt zu beschreiben:

Die K……, die dem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung steht, führt an ihrem Ende auf einen Parkplatz. Vor diesem Parkplatz ist eine Schrankenanlage aufgestellt, die man passieren muss, um auf den Parkplatz zu gelangen oder diesen zu verlassen. Eine andere Möglichkeit des Befahrens oder Verlassens des Parkplatzes gibt es nicht. Das Parkplatzgelände besteht aus mehreren Parkbuchten. Diese sind weder durch eine Nummerierung noch durch bestimmte Kennzeichenschilder bestimmten Personen bzw. Nutzern zugeordnet. Vor dem Parkplatz und der Schranke stehen drei Verkehrsschilder mit folgender Aufschrift: „Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt; Privatgrundstück, Parken verboten; Feuerwehrzufahrt freihalten“. Die Schranke besteht aus einem umklappbaren Schrankenbaum. Wenn dieser Baum zum Schließen/ Sperren des Parkplatzes umgelegt wird, kommt er mit dem Ende in eine Schrankenauflage, die mit einem losen, an einer Kette befestigten Sicherheitsschloss ausgestattet ist. Dieses Schloss muss aufgeschlossen, die Vertiefung der mit einem Riegel abged[…]


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