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Covid-Quarantäne – Entgeltfortzahlung oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz?

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ArbG Aachen – Az.: 1 Ca 3196/20 – Urteil vom 11.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.421,30 EUR (i. W. zweitausendvierhunderteinundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September 2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.421,30 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Im Zeitraum vom 19. Mai bis einschließlich 01. Juni 2020 war er unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt. Für den selben Zeitraum, konkret vom 19. Mai bis einschließlich 02. Juni 2020, wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2020, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 – 19 der Akte Bezug genommen wird, eine häusliche Absonderung (Quarantäne) vor dem Hintergrund der bestehenden COVID-19-Pandemie angeordnet.

Zu seiner Erkrankung trägt der Kläger vor, er habe während seiner Spätschicht am Nachmittag des 18. Mai 2020 starke Kopf- und Magenschmerzen bekommen. In der Nacht seien Schüttelfrost und Fieber hinzugekommen. Der vom Arzt durchgeführte COVID-19-Test sei negativ gewesen. Wegen andauernder Symptome sei er vom Arzt am 22. Mai 2020 weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben worden bis zum 01. Juni 2020. Der Arzt habe ihn darauf hingewiesen, sich trotz des negativen Ergebnisses weiterhin zuhause aufzuhalten und sich online beim Gesundheitsamt zu registrieren, was er getan habe. Daraufhin sei die Quarantäne angeordnet worden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst für den gesamten Zeitraum Entgeltfortzahlung. So wurden in beiden Monaten unter anderem abgerechnet:

ERA-Grundentgelt: 4.395,50 EUR brutto
ERA tarifl. Leistungszul.: 549,44 EUR brutto
ERA freiw. Leistungszul.: 300,00 EUR brutto

Auf die Abrechnung für Mai 2020, Bl. 20 – 24 der Akte, sowie für Juni 2020, Bl. 25 – 27 der Akte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Im Juli 2020 korrigierte die Beklagte diese Abrechnungen, indem sie die Entgeltfortzahlung abzog (brutto) und eine Entschädigung nach dem IfSG (netto) berücksichtigte. Die hier streitgegenständlichen Abzüge stellen sich wie folgt dar:

Für Mai 2020

– E[…]


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