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KG Berlin - Az.: 5 U 35/20 - Urteil vom 15.09.2021

A. Auf die Berufung des Klägers und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 11. Februar 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin – 16 O 175/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger telefonisch zu werblichen Zwecken zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wenn dies geschieht wie durch den Anruf der Beklagten vom 22. März 2019, bei dem die Beklagte den Kläger um Teilnahme an einer Zufriedenheitsbefragung bat und anfragte, ob der Kläger überhaupt bereit wäre, sich für solche Rückfragen 2/3 Minuten Zeit zu nehmen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an den Kläger Werbung per elektronischer Post zu versenden oder versenden zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wenn dies geschieht, wie aus den E-Mails der Beklagten vom 25. März 2019 (Anlage K8) sowie 4. April 2019 (Anlage K4) ersichtlich. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.

III. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise, nämlich hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers, die Beklagte zur Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit c) DS-GVO zu verurteilen, erledigt hat.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen jeweils der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich abwenden aus dem Tenor zu I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € und aus dem Tenor zu II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.600,00 €, wenn nicht der Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann im Übrigen die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in HÃ[…]


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