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Notargebühren bei Messungsanerkennung und Auflassung

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LG Potsdam -Az.: 12 T 24/15  – Beschluss vom 06.09.2017

Auf die Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin wird die Kostenberechnung der Beschwerdegegners zur UR-Nr. 2251/2013 vom 30. Dezember 2014 dahin geändert, dass die Gebühr gemäß KV 21100 GNotKG in Höhe von 120,00 € entfällt, so dass unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Verringerung der Post- und Telekommunikationspauschale KV 32005 auf 13,00 € und der Verringerung des 19 %igen Mehrwertsteueranteils auf 16,82 auf die Kostenrechnung statt 256,45 € lediglich 105,32 € zu zahlen sind.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30. April 2015 Einwände gegen die Notarkostenabrechnung der Beschwerdegegnerin zur UR-Nr. 2251/2013 vom 30. Dezember 2014 (Bl. 21 GA) erhoben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Notarin beurkundete am 16. Dezember 2014 zur UR-Nr. 2063/2014 eine Messungsanerkennung und Auflassung (Nachtragsurkunde, Bl. 14 f. GA) zu dem ebenfalls von ihr beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 26. November 2013 zur UR-Nr. 2251/2013 (Vorurkunde, Bl. 2 f. GA). Veräußerer waren die Eheleute S. und R. L., Erwerber die Antragstellerin. In der Vorurkunde wurde das Grundstück Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 22, 1.088 qm, im Ganzen verkauft; von dem Grundstück Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 24, 11.617 qm, dagegen lediglich eine Teilfläche von ca. 269 qm. Gemäß § 3 Ziffer 1.1 der Vorurkunde betrug der Quadratmeterpreis für die Teilfläche 1,00 €. Der Berechnung des endgültigen Kaufpreises sollte das Ergebnis der katasteramtlichen Fortführungsvermessung zugrunde gelegt werden. Mehr- oder Minderinanspruchnahmen, die sich aus der Vermessung ergeben, sollten zum genannten Wert verrechnet werden.

Die Nachtragsurkunde enthält neben der Beschreibung der verkauften Teilfläche – Gemarkung R., Flur 3, Flurstück 500, 324 qm – eine Messungsanerkennung hierüber nebst Auflassung sowie eine Bestimmung, dass die nach amtlicher Vermessung entstandene Flächendifferenz (vgl. Bl. 16 GA) zugunsten des Käufers auf der Grundlage der Vorurkunde auszugleichen ist. Bei den übrigen Regelungen handelt es sich um Hinweise auf die einschlägigen Regelungen der Vorurkunde, wie etwa hinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung in Abschnitt II, um Abwicklungsvollmachten in Abschnitt III und um einen Urkundsverteiler und eine Kostenregelung in Abschnitt IV.

Für die Beurkundung und Abwicklung der Nachtragsurkun[…]


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