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Fahrverbot – Absehen bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 Ss Bs 4/19 – Beschluss vom 19.07.2019

Die Rechtsbeschwerde vom 04.12.2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2017 wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bremen hat die Betroffene mit Urteil vom 01.12.2017 wegen einer am 21.09.2016 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1 i.V.m. 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße von EUR 160,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 04.12.2017, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Unter anderem rügt sie eine mangelnde Berücksichtigung des seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Zeitablaufs.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.01.2019 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 19.02.2019 hierzu Stellung genommen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht begründete (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde, über die nach deren Übertragung durch den Einzelrichter auf den Senat mit Beschluss nach § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG in der Besetzung durch drei Berufsrichter zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit die Betroffene gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2017 die Verletzung formellen Rechts in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 rügt, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben: Die Betroffene stützt ihre Verfahrensrüge auf eine unterbliebene Heranziehung der den Schaltzustand der für den verfahrensgegenständlichen Vorwurf relevanten Wechselverkehrszeichenanlage betreffenden Unterlagen, unterlässt dabei aber in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügenden Weise (siehe dazu u.a. BGH, Urteil vom 21.03.2002 – 5 StR 138/01, juris Rn. 25, BGHSt 47, 260) die Mitteilung, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 17.11.2017 diese Unterlagen tatsächlich doch in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

2. Weiter ist auch der auf die allgemeine Sachrüge der Betroffenen hin zu überprüfend[…]


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