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Neulackierung – Gegenstand der Schönheitsreparaturen

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AG Hamburg-Altona, Az.: 318b C 31/16, Urteil vom 04.05.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.163,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.02.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 28% und der Beklagte zu 72%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.013,00 € (2.163,00 Zahlungsantrag + 850,00 € zurückgenommenen Herausgabeanspruch) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der Mietkaution.

Der Kläger und seine Schwester mieteten ab 1.12.2013 eine Zweizimmerwohnung in der B.straße in Hamburg vom Beklagten. Das Mietverhältnis wurde zum 31.08.2015 beendet. Mit Schreiben des Mietervereins vom 5.02.2016 (Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Rückzahlung der Mietkaution bis zum 19.02.2016. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Foto: koldunova/Bigstock

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dem Beklagten gegen den Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Mit Email vom 10.01.2015 (Bl. 20 d.A.) schrieb der Beklagte an den Kläger und seine Schwester:

„…Hinsichtlich unseres Termins am 31.08.2015 teilen wir Ihnen mit, dass noch nachstehende Mängel von Ihnen beseitigt werden müssen:

– fachgerechtes Lackieren der Türen, Heizkörper sowie Fenster und Fensterrahmen

Die Türen sind lediglich mit einfacher Wandfarbe o.ä. gestrichen worden. Die Heizkörper sowie Fenster und Fensterrahmen sind nicht lackiert worden.

Bitte teilen Sie uns mit, ob diese Mängel von Ihnen beseitigt werden oder ob unsererseits eine Fachfirma beauftragt werden soll. Die entstehenden Kosten werden wir von Ihrer Kaution einbehalten. …“

Hierauf erwiderte der Kläger über den Mieterverein mit Schreiben vom 1.10.2015 (Bl. 18f d.A.):

„Insofern Sie in ihrer E-Mail vom 10.09.2015 die […]


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