AG Köln – Az.: 210 C 24/21 – Urteil vom 22.09.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses R-Str. 261, 50000 Köln befindliche Videokamera zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, gespeicherte Aufzeichnungen dieser Videokamera zu löschen und die Löschung nachzuweisen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in dem Wohnhaus R-Str. 261 in 50000 Köln, im Treppenhaus im EG des Hauses – Videokameras zu installieren, die geeignet sind, die Bewegungen der Klägerin im Hause zu überwachen und dauerhaft festzuhalten.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung R-Str. 261, 50000 Köln, im Erdgeschoss.
Im Treppenhauseingangsbereich befindet sich eine Überwachungskamera seit Oktober 2019. Nachts zeichnet die Kamera mangels Nachtsichtfunktion nicht auf. Im oder am Objekt ist noch eine weitere Videokamera installiert, im Bereich neben der Haustüre, welche nicht in Richtung der Wohnungstür der Klägerin ausgerichtet ist.
Mit Schreiben vom 24.10.2019 und nochmals mit Schreiben des Mietervereins vom 25.11.2019 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, die im Hauseingangsbereich befindliche Kamera nicht mehr auf die Wohnungstür der Klägerin auszurichten. Mit Schreiben des Mietervereins vom 18.12.2019 forderte dieser die Beklagte auf, es zu unterlassen, die Wohnungseingangstür zu filmen. Mit Schreiben des Mietervereins vom 14.09.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kamera zu entfernen.
Die Klägerin behauptet, die Überwachungskamera im Eingangsbereich des Treppenhauses sei auch auf ihre Wohnungseingangstür ausgerichtet. Der gesamte Bereich des Treppenhauses auf dieser Etage werde überwacht.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses R-Str. 261, 50000 Köln befindliche Videokamera zu entfernen;
2. gespeicherte Aufzeichnungen dieser Videokamera zu löschen und die Löschung nachzuweisen;
3. es bei Vermeidung eines […]