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Mietsache – Verstoß gegen behördliche Vorschriften ein Mietmangel?

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 24 U 31/11
Beschluss vom 19.07.2011

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Verstoß gegen behördliche Vorschriften führt nicht automatisch zur Annahme eines Mietmangels wegen unterlassener der Gewährung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die zuständige Behörde eine Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom: 19.07.2011, Az: 24 U 31/11).

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Dezember 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen und klarstellend hinsichtlich der Verurteilung zu 2. wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 390,– und weitere EUR 40,– monatlich beginnend ab dem 6. Juni 2011 bis einschließlich Februar 2016 zu zahlen, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, danach pro Jahr verzinslich mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 13 % die Klägerin und zu 87 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 5 % der Klägerin und zu 95 % dem Beklagten auferlegt.

G r ü n d e
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2011.
A.
In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht hat der auf Zahlung von rückständigem Mietzins, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage – bis auf die Fälligkeitsproblematik beim Antrag auf Ersatz zukünftigen Schadens (dazu unter I. 4.b.) – zutreffend stattgegeben.
Aufgrund der nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Abrechnungsreife können die in dem genannten Gesamtbetrag von EUR 1.891,78 enthaltenen Anteile für die Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2009 nicht mehr geforder[…]


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