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Fahrradunfall mit Fußgänger – Schadensersatz – Seite des Rad- und Gehwegs gewechselt

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LG Münster – Az.: 14 O 202/18 – Urteil vom 07.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.453,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,65 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls am 27.04.2017 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger fuhr mit seinem Pedelec-Fahrrad aus der Stadt Münster kommend auf dem parallel zur B-Straße verlaufenden kombinierten Rad- und Fußgängerweg in Richtung B. Der Radweg ist wohl mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) gemäß Anlage 2 zur StVO beschildert. Der Radweg darf daher sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern benutzt werden. Die Beklagte war als Fußgängerin unterwegs und lief ebenfalls in Richtung B. Die Breite des kombinierten Rad- und Fußweges beträgt ca. 2,50 Meter. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die rechte Hälfte des Rad- und Fußweges und näherte sich der Beklagten von hinten. Die Beklagte bewegte sich auf dem linken Teil des Rad- und Fußweges. Sie wechselte, als der Kläger sich näherte, auf die rechte Seite des Rad- und Fußweges, ohne sich zuvor umzusehen. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei prallte er mit seinem Kopf auf den Boden. Der Fahrradhelm zerbrach.

Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen zum Universitätsklinikum Münster transportiert. Hier verblieb er in der Zeit vom 27.04.2017 bis zum 05.05.2017.

Der Kläger behauptet, folgende Verletzungen unfallbedingt erlitten zu haben:

Schädelhirntrauma
Schlüsselbeinfraktur rechts
Rippenserienfraktur 2. – 4. Rippe rechts
Schürfung dorsaler Handrücken links
Prellung Oberschenkel rechts.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm gegenüber zu 100 %. Sie habe den Verkehrsunfall allein verschuldet.

Der Kläger beziffert seinen Anspruch wie folgt:

Fahrradhelm 99,99 EUR
Reparaturkoste[…]


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