Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung durch Mieter – Nachweis des rechtzeitigen Zugangs

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Höxter – Az.: 10 C 154/21 – Urteil vom 13.10.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch insgesamt nicht zu.

Der Kläger begehrt aus einem beendeten Mietverhältnis die anteilige Miete für August 2020 sowie einen Nebenkostenabrechnungssaldo für das Jahr 2020 erstattet.

Ein Anspruch auf die anteilige Miete für den Monat August 2020 besteht nicht. Die Beklagten haben das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22.04.2020 zum Ablauf des Monats Juli 2020 wirksam gekündigt. Soweit der Kläger den rechtzeitigen Zugang der schriftlichen Kündigung bestreitet, gründet die Überzeugung des Gerichts von der Rechtzeitigkeit des Zugangs auf dem vorgelegten Sendungsbeleg, nach welchem die Zustellung am 24.04.2020 erfolgte. Soweit der Kläger meint, der Sendungsbeleg beweise lediglich, dass die Beklagten irgendetwas verschickt hätten, geht er fehl. Denn anders als der Einlieferungsbeleg beweist der Sendungsbeleg auch den Zugang. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger darlegen können und müssen, was ihm denn anderes als die Kündigung am 24.04.2020 zugegangen ist. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Da Einlieferungs- und Sendungsbeleg die identische Sendungsnummer enthalten, steht für das Gericht der Zugang fest. Soweit der Kläger das Schreiben trotz fristgerechten Zugangs mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme tatsächlich nicht erhalten hat, ließe sich dies mit seinem Umzug erklären, für dessen Folgen indes nicht die Beklagten, sondern der Kläger haftet.

Selbst wenn man mit dem Kläger nach wie vor Zweifel am rechtzeitigen Zugang mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Kündigung hätte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagten die Kündigung (zusätzlich) am 23.04.2020 per E-Mail an den Kläger versandt haben. Damit hatte dieser sowohl die Möglichkeit der rechtzeitigen Kenntnisnahme von der Kündigung, als auch die Obliegenheit, die Beklagten so rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er die Kündigung per E-Mail wegen Formmangels nicht akzeptiere, dass die Beklagten für den rechtzeitigen Zugang einer schriftlichen Kündigung noch hätten Sorge tragen können. Hierzu hätte zwischen dem 23.04.2021 und dem dritten Werktag des Folgemonats ein Zeitra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv