Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Wird ein Betriebskostenguthaben verspätet von dem Vermieter an den Mieter ausbezahlt, weil der Vermieter mit seiner Verpflichtung auf die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az.: XII ZR 44/11).[…]