LG Münster, Az.: 115 O 239/14
Urteil vom 07.03.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer vom Kläger behaupteten fehlerhaften Beratung zum Umfang des Versicherungsschutzes zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen, die der Kläger im Jahr 2008 auf sich hat umschreiben lassen. Anlass des Rechtsstreits ist ein im Jahr 2010 eingetretener Schaden.
Der Kläger ist Landwirt und betreibt seit Oktober 2008 in Generationenfolge nach seinem Vater, Herrn …, einen landwirtschaftlichen Betrieb im … in D.. Der Beklagte zu 1.) ist Versicherungsvertreter der Beklagten zu 2).
Im November 2004 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten zu 1) statt, in dessen Folge der Vater des Klägers Versicherungsverträge bei der Beklagten zu 2) abschloss.
Am 26.03.2008 beantragte der Vater des Klägers bei der Beklagten zu 2) über den Beklagten zu 1) den Abschluss einer Gebäudeversicherung für den Hof (Anl. K1, Bl. 23 f. d. A.). Die Beklagte zu 2) policierte das Vertragsverhältnis mit Versicherungsschein vom 17.04.2008 unter der Versicherungsnummer … (Bl. 37 d. A.) zum gleitenden Neuwert. Versicherte Gefahren waren Feuerschäden einschließlich Überspannungsschäden durch Blitz und Sturm einschließlich Hagelschäden. Schneedruck und sonstige Elementarschäden waren nicht mitversichert.
In zeitlicher Nähe zu der Übertragung des Hofs auf den Kläger im Oktober 2008 gab es mehrere Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) deren Zeitpunkte und Inhalte zwischen den Parteien streitig sind.
Der Gebäudeversicherungsvertrag des Vaters wurde jedenfalls ohne Änderung vom Kläger übernommen. Die Beklagte zu 2) policierte unter derselben Versicherungsnummer (…) mit Versicherungsschein vom 23.10.2008 (Bl. 38 d. A.) den Versicherungsvertrag mit demselben Inhalt wie zuvor unter dem 17.04.2008 für den Vater des Klägers.
Am 10.05.2010 fand ein weiteres G[…]