AG Essen
Az: 18 C 462/07
Urteil vom 03.04.2010
Leitsatz:
Angehörige und die Krankenkasse haben gegenüber dem Pflegeheim einen Anspruch auf Herausgabe der Pflegedokumente, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und zum Nachweis, dass die erfolge Pflege nicht dem pflegerischen Standard entsprach.
Urteil im Volltext:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die folgend näher bezeichnete Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt von Frau F, geboren am …, im Pflegeheim L-Seniorenzentrum in X für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln:
Stammblatt Erfassung der persönlichen Stammdaten,
Diagnoseblatt Erfassung ärztlicher und pflegerischer Diagnosen,
Biographie/Anamnese Erfassung der Pflegeanamnese und biografischer Daten, orientiert an den AEDL`s,
Pflegeprofil Erfassung des Pflegezeitbedarfs,
Demenzerfassung Einschätzung der Alltagskompetenz, MMST-Ermittlung,
Pflegeplanung Problemerfassung , Zielformulierung, Maßnahmenplanung, Auswertung,
Berichtsblätter Erfassung aktueller Vorkommnisse,
Mobilisation Mobilisierungsmaßnahmen,
Wundmanagement schriftliche Erfassung und Fotodokumentation, Verlaufsbericht, Dekubitusrisikoeinschätzung anhand der Bradenskala,
Ärztliche Verordnung Medikation, ärztliche Anordnungen etc.,
Kontinenzplanung Kontinenztraining, Bedarf an Inkomaterial etc.
Nachweislisten/Protokolle HZ Listen, Ernährungsprotokoll, Sturzprotokoll, Trinkprotokoll etc. .
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Träger des L-Seniorenzentrums in X einen Anspruch auf Übermittlung der Pflegedokumentation in Kopie betreffend die bei ihr krankenversicherte F geltend.
Nach Angabe der Klägerin dient dieser als Auskunfts- und Herausgabeanspru[…]