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Erstinstanzliche Feststellungen bei Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 21/20 – Beschluss vom 07.05.2020

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagten, bei denen es sich um Eheleute handelt, am 28. Mai 2019 jeweils wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Geldstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz hat am 29. Mai 2019 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel begründet und erklärt, dass dieses auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Das Landgericht hat die Beschränkung als wirksam behandelt und die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützten.

Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet und führen zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

Das Landgericht hat mit Blick auf die erfolgte Berufungsbeschränkung folgende Feststellungen des Amtsgerichts seiner Entscheidung zum Strafausspruch zugrunde gelegt:

„Spätestens Mitte 2016 entschlossen sich die Angeklagten zur Befriedigung ihres Bedarfs an Marihuana im Keller des Anwesens … in … eine Indooraufzuchtanlage zu betreiben und hierin Cannabispflanzen anzubauen. Nach zwei Versuchsläufen mit nur geringer Ausbeute bzw. Ernte, pflanzten die Angeklagten dann Ende 2017 in arbeitsteiliger Art und Weise mindestens 39 Cannabispflanzen an, zogen diese bis zur Ausbildung von Blütenständen heran, ernteten die Pflanzen schließlich ab und hingen diese in ihrem Keller zum Trocknen auf.

Anlässlich einer richterlich angeordneten Durchsuchung am 5. Mai 2018 konnten im Anwesen der Angeklagten aus dieser Ernte noch 39 zum Trocknen aufgehängte Pflanzen aufgefunden werden, deren Pflanzenblätter bereits abgeerntet waren und an deren Stängel sich lediglich noch die Blüten befanden. Die Blüten ergaben nach Ablese durch die Polizei ein Nettogewicht von 906,83g.

Im 1. OG konnten insgesamt[…]


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