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Gewerblicher Mietvertrag – Einigungsmangel über wesentliche Vertragsbestandteile

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 U 105/18 – Urteil vom 12.07.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenfeststellungs-Teilurteil des Landgerichts Bremen, 4. Zivilkammer, vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin betreibt das städtische Krankenhaus X. Klinikum […]. Die Beklagte betreibt das zur Y.-Gruppe gehörende Y. Klinikum […] (früher unter anderem Rechtsträger: Z.-Klinikum […]).

Die auf dem Gebiet der neonatologischen Versorgung kooperierenden Parteien streiten um das Bestehen eines Mietverhältnisses über Räume im Hause der Klägerin, die diese der Beklagten seit dem 1. Januar 2010 zur Nutzung zum Betrieb einer neonatologischen Krankenstation überlassen hat.

Zum 1. Januar 2010 zog die Z.-Klinik […] in Räume (Station 4 A) im Hause der Klägerin ein und betrieb fortan dort eine neonatologische Station (im Folgenden: „alte Neonatologie“). Zum 24.11.2014 zog die Z. Klinik in andere, in umfangreichen Umbaumaßnahmen für diesen Zweck von der Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten hergerichtete Räumlichkeiten im Hause der Klägerin um (im Folgenden: „neue Neonatologie“). Seither wird die neonatologische Station in diesen Räumen betrieben.

Hintergrund des Betriebs der neonatologischen Station im Hause der Klägerin ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung der Versorgung von Frühgeborenen. Danach müssen sich der Entbindungsbereich, der Operationsbereich und die neonatologische Intensivstation in demselben Gebäude befinden (sogenannte „Wand-an-Wand-Regelung“). Zwischen der Klägerin und der Z. Klinik […] besteht seit dem Jahr 2009 eine Kooperationsvereinbarung.

Die Klägerin berechnete für die alte Neonatologie eine monatliche Nettomiete von € 10,92 und Nebenkosten von € 4,20 pro Quadratmeter. Die Z.-Klinik bezahlte diese Rechnungen bis Ende 2013. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 23.11.2014 wurden die Rechnungen – nach erfolgtem Rechtsträgerwechsel – nicht mehr gezahlt.

Seit September 2014 verhandelten die Parteien über die konkrete Ausgestaltung eines schriftlichen Mietvertrages über die neue Neonatologie[…]


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