BGH 6. Zivilsenat, Az: VI ZR 42/73
Urteil vom 29.10.1974
Leitsatz – nicht amtlich: Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger dem Geschädigten als Schadensersatz grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparatur-Maßnahmen verursacht hat. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass sich dieser die Unzulänglichkeiten seiner Werkstatt nicht zurechnen lassen muss.
Tatbestand

Entscheidungsgründe
I. Reparaturkosten
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger bzw seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen. 2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muß (Prot I 296, 297)….