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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungspflichten des Versicherungsvertreters bei Versicherungsvertragsumstellung

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LG Ingolstadt – Az.: 33 O 136/10 – Urteil vom 29.12.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund behaupteter Beratungsfehler des Beklagten bei Vermittlung einer Versicherung.

Der Beklagte ist Versicherungsvertreter der … Versicherungsgesellschaft a. G. … . Am 29.09.2008 beriet der Beklagte die Klägerin als langjährige Bestandskundin hinsichtlich einer aktuelleren Wohngebäudeversicherung Variante „basis plus 2008“. Hierauf schloss die Klägerin die angebotene Wohngebäudeversicherung ab zu den Bedingungen 2008 ab (Anlage K 1). Der Versicherungsschein stammt vom 14.10.2009 (Anlage K 2).

Anfang Juli 2009 musste die Klägerin einen Wasserschaden im Keller ihres Hauses feststellen, der durch einen insgesamt dreifachen Bruch der Abflussrohre im Außenbereich entstanden war (Anlage K 3). Auf den Schadensbericht vom 14.07.2009 (Anlage B 3) sowie die gefertigte Schadensskizze vom 05.08.2009 (Anlage B 4) wird verwiesen. Danach war eine Dachrinnenentwässerungsleitung zweifach sowie die Mischabwasserleitung unterirdisch gebrochen.

(Symbolfoto: Von Elle Aon/Shutterstock.com)

Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit einem Wasserschaden im Garten sich im Rahmen des Beratungsgespräches ausdrücklich danach erkundigt, ob alle Rohre auf dem Grundstück, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Pool versichert seien, dies habe der Beklagte bejaht. Insgesamt habe der Beklagte gegenüber dem Vorvertrag ein verbessertes Leistungsbild behauptet.

Nach Eintritt des Schadensfalles habe sich herausgestellt, dass nunmehr im Gegensatz zum alten Vertrag Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden nicht mehr in der neuen Wohngebäudeversicherung vom Versicherungsschutz umfasst seien (Anlage K 5).

Es liege deshalb einen Beratungsfehler vor, den der Beklagte anfänglich auch eingestanden habe (Anlage K 6).

Die Klägerin begehrt die Kosten der Leckageortung über 273,70 € (Anlage K 4), 1.475,60 € für Trocknungsarbeiten (Anlage K 7), Stro[…]


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