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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Löschungsbewilligung eines Vorkaufsrechts

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OLG Düsseldorf – Az.: I-9 U 21/17 – Urteil vom 21.07.2017

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks A … /B … in Krefeld, bezüglich dessen für den in erster Instanz am 12. Dezember 2015 verstorbenen Vater des Beklagten ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014 verkauften die Klägerinnen das Grundstück für 115.000,00 Euro an Herrn C … . Der Kaufvertrag enthält in § 6 Ziffer 1 die Anweisung an den Notar, alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erklärungen und auch alle privaten Urkunden formlos zu beantragen und formlos entgegenzunehmen.

In Umsetzung dieser Anweisung schrieb der Notar, der Zeuge D … , den Vater des Beklagten am 19. Dezember 2014 mit der Begründung an, zu seinen Gunsten sei ein Vorkaufsrecht eingetragen, und bat um Bestätigung des Erhalts des Schreibens. Er belehrte den Vater des Beklagten dahingehend, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch formloses Schreiben an die Verkäufer innerhalb von zwei Monaten erfolge und zum Zustandekommen eines Vertrages mit den Verkäufern zu denselben Bedingungen führe. Für den Fall der Ausübung bat er um eine Kopie der entsprechenden Erklärung an sich und Kontaktaufnahme mit seinem Büro. Sofern das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden, sei die beigefügte Verzichtserklärung an ihn zurückzusenden. Für Rückfragen stehe er gerne zur Verfügung. Auf das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Ob dem Schreiben die dort genannten Kopien der Mietverträge tatsächlich beigefügt waren, ist streitig.

Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten als Alleinerben seines Vaters mit der Begründung auf Löschung des Vorkaufsrechts in Anspruch, dieser habe sein Vorkaufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.

Das Landgericht hat über die Frage einer Ausübu[…]


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