Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte (BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az.: XII ZR 22/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Lübeck, Az.: 14 T 33/10, Beschluss vom 21.04.2010 Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 15. März 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1. April 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe von Erfolgsaussichten einer Klage über EUR 7.025,60 nebst […]