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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidriges Befahren einer Fußgängerzone

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AG Stuttgart – Az.: 18 OWi 65 Js 122813/20 – Urteil vom 18.01.2021

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Benutzens des Fußgängerbereichs als Radfahrer, obwohl dieser für Radfahrer gesperrt ist zu der Geldbuße von 35,00 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 141.4 BKat
Gründe
I. persönliche Verhältnisse
Der Betroffene ist im Jahr […] in […] geboren und lebt weiterhin in […].

Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 10.12.2020 enthält für ihn 4 Eintragungen, die noch nicht tilgungsreif sind:

1) Im Jahr 2012 wurde ihm die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen.

2) Die unter Ziff. 1) genannte Entziehung der Fahrerlaubnis ist seit 2014 unanfechtbar.

3) Im Jahr 2018 wurde gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 100 € verhängt, da er als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtete, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte.

4) Im Jahr 2019 wurde gegen ihn eine Geldbuße i.H.v. 80 € verhängt, da er als Radfahrer das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ missachtete.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine der beiden letzten Eintragungen wegen fehlerhafter Zustellung nicht rechtskräftig und damit nicht berücksichtigungsfähig ist.
II. festgestellter Sachverhalt
Der Betroffene befuhr am 18.08.2020 um 10:15 Uhr die […] Straße in […] mit seinem Fahrrad, obwohl die […] Straße ein Fußgängerbereich ist, der für Radfahrer durch Zeichen 242.1 und 242.2 gesperrt ist.

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass die […] Straße ein Fußgängerbereich und für Radfahrer durch Zeichen 242.1 und 242.2 gesperrt ist.

Der Betroffene befuhr zuvor mit seinem Fahrrad den […] und den […] auf Radwegen, die durch die Zeichen 237 bzw. 240 gekennzeichnet sind. Sodann fuhr er von der nord-östlichen Ecke auf den […] Platz ein und überquerte diesen zur süd-westlichen Ecke. Von dort bog er nach links in die […] Straße ein. Er fuhr ein kurzes Stück auf der […] Straße und bog schließlich vor dem […] nach rechts von der […] Straße ab. Dort wurde er von den Polizeibeamten […] und […] einer Kontrolle unterzogen.

Spätestens am […] Platz endet der für den Radverkehr zugelassene Weg. Auf der Strecke, die der Betroffene befuhr, fuhr er […]


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