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Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Alkoholsucht – BEM

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Alkoholsucht im Fokus: Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement
Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aufgrund von Alkoholsucht rechtlich zulässig ist, stellt eine zentrale Problemstellung im Arbeitsrecht dar. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Schutz des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers.

Das Kernthema umfasst dabei die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Kündigung, insbesondere unter Berücksichtigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es gilt zu klären, ob die Alkoholsucht und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung eine derartige Kündigung rechtfertigen und ob alle notwendigen Schritte, wie etwa Entwöhnungsbehandlungen und die Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 956/07   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aufgrund von Alkoholsucht nicht gerechtfertigt war und betonte die Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vor dem Ausspruch einer Kündigung.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst: Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, sondern durch die fristgemäße Kündigung enden wird.
Alkoholsucht als Krankheit: Die Klägerin, eine Krankenschwester, war alkoholkrank und hatte mehrere Rückfälle und Entwöhnungsbehandlungen.
Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung: Der Arbeitgeber versuchte, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Alkoholerkrankung und den damit verbundenen Fehlzeiten zu kündigen.


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