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Unterscheidung von Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler bei Bandscheibenvorfall

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 347/15, Beschluss vom 06.07.2015
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I. Der Kläger wurde am 6.05.2008 als Belegpatient der in einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis verbundenen Beklagten zu 3. und zu 4. im Krankenhaus der Beklagten zu 1. aufgenommen. Er hatte Wirbelsäulenbeschwerden. Ein MRT zeigte Spondylarthrosen bei L 3/4 und L 4/5 sowie einen großen Prolaps bei L 4/5 auf. Dadurch war der Spinalkanal eingeengt.

Symbolfoto: Von visivastudio /Shutterstock.com

Man wollte eine konservative Behandlung durchführen. Zu deren Vorbereitung wurden am Vormittag des 8.05.2008 in der Anästhesie der Beklagten ein Peridural-Katheter gelegt und Analgetika zugeführt. In der Folge ließen die Schmerzen und Taubheitsgefühle des Klägers nach. Am frühen Nachmittag kehrten sie indessen zurück. Nach dem Klagevorbringen waren sie erheblich und von einer Gangunsicherheit sowie alsbald auch von einer Blasenentleerungsstörung begleitet.

Der Kläger informierte das Pflegepersonal, das den Beklagten zu 2. herbei rief. Dieser war gemäß der Behauptung des Klägers als Arzt im Krankenhaus der Beklagten zu 1. angestellt, deren Darstellung nach jedoch Mitarbeiter in der Praxis der Beklagten zu 3. und zu 4.. Der Beklagte zu 2. sah die Symptomatik des Klägers im Zusammenhang mit dessen alten Beschwerden und der Katheterbehandlung. Vor seiner Konsultation, die gegen 14 Uhr stattfand, hatte es keine Miktionsprobleme gegeben. Folgt man dem Kläger, traten sie jedoch kurz danach auf und sollen dann gegen 14.30 Uhr dem Pflegepersonal bekannt gegeben worden sein, das den Beklagten zu 3. entsprechend telefonisch unterrichtet habe. Die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. haben entgegnet, dass sich die Information auf die Mitteilung von Schmerzen beschränkt habe.

Der Beklagte zu 3.[…]


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