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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen versuchten Diebstahls

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 84/15, Urteil vom 05.04.2016

1. Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 5. März 2015 (14 Ca 3023/14) abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses nach außerordentlicher fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der 1984 geborene Kläger hat, nach Abitur und einem nicht zu Ende geführten Studium, beim Beklagten eine Lehre als Zimmermann begonnen. Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit dem 1. September 2012 begonnen. Das Ausbildungsverhältnis war auf drei Jahre angelegt. Aufgrund seiner guten schulischen und betrieblichen Leistungen hat der Kläger eine Lehrzeitverkürzung auf 2,5 Lehrjahre erhalten. Die streitige Kündigung ist vom Beklagten im dritten Lehrjahr im Oktober 2014 ausgesprochen worden. Obwohl nach Ausspruch der Kündigung das Berufsausbildungsverhältnis von den Parteien nicht weiter durchgeführt wurde, konnte der Kläger seine Ausbildung mit Gesellenprüfung am 19. Februar 2015 erfolgreich abschließen. Die Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr hat 782,80 Euro brutto monatlich betragen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat der Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos wegen versuchten Diebstahls betrieblichen Eigentums gekündigt. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe auf der Baustelle D. am 9. Oktober 2014 (Donnerstag) versucht, Edelstahlschrauben, die auf der Baustelle verbaut werden sollten, zu entwenden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in Kopie abgereichte Kündigungsschreiben Bezug genommen (hier Blatt 7).

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist am 29. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen. Ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nach § 111 Absatz 2 Satz 1 ArbGG ist bei der zuständigen Handwerkskammer Neubrandenburg nicht gebildet.

Der Kläger war in eine Baustellenkolonne mit dem Zeugen E. und einem weiteren Arbeitnehmer eingegliedert. Die Arbeit war so organisiert, dass sich die Arbeitnehmer morgens am Betriebshof treffen, dort gegebenenfalls noch Anweisungen entgegennehmen und Material laden und sich sodann gemeinsam in einem Betriebsfahrzeug zur Baustelle begeben. Vorarbeiter auf der Baustelle in D. war der Zeuge E.. Das Betriebsfahrzeug, ein Transporter, ist so ausgerüstet, dass man im geschlossenen Laderaum Mat[…]


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