Haftungsfragen bei tierischen Zwischenfällen: Eine Prüfung des Kausalitätsverhältnisses
In der juristischen Welt ist es nicht ungewöhnlich, dass auch Tiere Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind. Ein solcher Fall wurde im Januar 2023 vom LG Frankfurt (Az.: 4 U 249/21) behandelt und gibt tiefe Einblicke in die Verbindung von Tierrecht, Versicherungsrecht und der Haftungsfrage im Allgemeinen. Im Kern geht es um die Verletzung einer Person durch indirektes Handeln eines Tieres – ein sogenannter Herausforderungsfall.
Ein Blick auf den Sachverhalt
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Die Klägerin war durch das Verhalten eines Hundes, welcher eine Katze jagte, verängstigt und verletzte sich bei dem Versuch, die Tiere auseinander zu bringen. Sie fiel und verletzte sich erheblich. Im ersten Urteil des Landgerichts Gießen wurde die Haftung des Hundehalters abgewiesen, da ihm wegen eines Giebels die Sicht versperrt war und er das Verhalten seines Hundes nicht bemerken konnte.
Überdenken der Kausalitätsbeurteilung
Die Berufung der Klägerin beim LG Frankfurt führte zu einer Neubewertung der Haftungsfrage. Das Gericht stellte fest, dass ein tierisches Verhalten nicht die einzige Ursache eines Schadensereignisses sein muss. Die bloße Mitverursachung durch das Tier reicht aus. Ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt wird und infolgedessen stürzt und sich verletzt. In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Reaktion der Klägerin nicht als ungewöhnlich eingestuft werden kann und somit das haftungsbegründende Ereignis nicht unterbrochen wurde.
Feststellungen zur Schadensursache
Es wurde auch geprüft, ob die von der Klägerin gemeldeten Verletzungen auf das Ereignis zurückzuführen waren. Dies wurde bejaht, da die Klägerin offensichtlich keinen Vorteil aus der Situation ziehen wollte. Sie hatte selbst zunächst keine Ansprüche gegenüber dem Hundehalter erhoben. Erst ihre Krankenkasse hat Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Beurteilung des Folgeschadens
Ebenso wurde festgestellt, dass ein zweiter Sturz der Klägerin im direkten Zusammenhang mit dem ersten stand. Wäre sie nicht durch das Verhalten des Hundes zum Eingreifen veranlasst und dabei gestürzt, wäre sie auch nicht beim Aufstehen erneut zu Fall gekommen. Es war daher nicht entscheidend, ob das Verhalten des Hundes auch unmittelbar kausal für den zw[…]