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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersetzung der Zeugenaussage durch Verlesung der Strafanzeige

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AG Villingen-Schwenningen – Az.: 6 Cs 32 Js 14813/19 – Urteil vom 30.10.2019

Die Angeklagte R wird freigesprochen.

Soweit die Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Mit Strafbefehlsantrag vom 16.7.2019 legt die Staatsanwaltschaft der Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 5.4.2019 zwischen 10:55 Uhr und 11:30 Uhr entwendeten sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit I bei C Ware im Gesamtwert von 352,59 €, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.

II.

Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt konnte nicht bewiesen werden.

1.

Die Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass sie gemeinsam mit der gesondert verfolgten I an besagtem Tag einkaufen gehen wollte, nachdem sie bald darauf vorhatte, nach Rumänien zu fahren und Familienangehörigen Geschenke mitbringen wollte. Hierzu sei sie gemeinsam mit der gesondert verfolgten I zu dem Laden gefahren, wobei sie im Auto der I festgestellt haben wolle, dass sie ihren Geldbeutel im eigenen Fahrzeug vergessen hätte. Hierauf wolle sie die I gefragt haben, ob sie ihr Geld auslegen könne, was diese bejaht haben solle. Gemeinsam habe man den Laden betreten, sei dann zuerst im Erdgeschoss in die Damenabteilung gegangen und habe dort verschiedene Kleidungsstücke angesehen bzw. anprobiert. Sie habe dabei verschiedene Oberteile für ihre Nichte, die eine mit ihr selbst vergleichbare Größe habe, ausgesucht, wobei sie diese nicht probiert habe. Für sich selbst habe sie ein Kleid für 40 €, das auf einer Puppe gehangen habe, ausgesucht und anprobiert. Die I sei dabei nicht die ganze Zeit bei ihr gewesen, sondern man habe sich im Laufe des Einkaufs immer wieder verständigt, sich gegenseitig Kleidung gezeigt, miteinander ausgesucht und den Rat des jeweils anderen erbeten. Dazu sei die I auch zu den Umkleidekabinen gekommen, wobei sie nicht mehr sicher sagen könne, ob sie eine Umkleidekabine auch gemeinsam geteilt hätten oder ob die I vor der Umkleidekabine gestanden sei und sie den Vorhang aufgezogen habe. Nachdem man in der Damenabteilung fertig gewesen sei, sei man in den 3. Stock in die Kinderabteilung gefahren. Im 2. Stock habe man die Unterwäscheabteilung passiert, wobei sie sich nicht sicher sei, ob sie Unterwäsche mitgenommen habe; eigentlich glaube sie das nicht. In der Kinderabteilung habe sie ebenfalls verschiedene Kleidungsstücke genommen. Alle Kleidungsstücke habe sie in ein[…]


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