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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuch – Einsichtsrecht der Presse

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OLG Dresden – Az.: 17 W 117/21 – Beschluss vom 23.02.2021

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz – Grundbuchamt – vom 19.02.2021 – Gz.: xxx – abgeändert.

2. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
Gründe
I.

Die Beteiligte verlegt die Tageszeitung „xxx“. Sie bat das Grundbuchamt Chemnitz um eine offizielle Bestätigung, dass die Firma XY als Eigentümerin im Grundbuch für das Grundstück … Straße … in yyy verzeichnet sei, und ggf. von wann bis wann, insbesondere ob seit 1998. Auf dem betreffenden Grundstück hätten bis 2011 Treffen der rechtsextremen Grupppierung xyz stattgefunden, wie sich aus einer Information des Innenministeriums ergebe. Die Geschäftsführer der Firma XY beabsichtigten, eine prestigeträchtige Immobilie in A1, das xxx, zu kaufen. Das Thema spiele in der Öffentlichkeit aktuell eine große Rolle.

Die beim Grundbuchamt tätige Urkundsbeamtin lehnte die Grundbucheinsicht am 10.02.2021 ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt wies den Antrag auf Auskunft und Bestätigung mit Beschluss vom 19.02.2021 zurück. Zwar könne ein öffentliches Interesse die Auskunft begründen; das Recht des Grundstückseigentümers auf informationelle Selbstbestimmung sei aber dagegen abzuwägen. Hier sei es möglich, dass den Eigentümern bzw. der Immobilie durch Dritte Schaden zugefügt werde. Der Schutz der Eigentümerdaten überwiege das Interesse der Antragstellerin.

Die Beteiligte legte gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde ein. Der Stadtrat von A1 habe aktuell über die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ehemaligen xxx zu entscheiden. Als Erwerbsinteressenten stünden die Brüder B1, von denen einer +++ sei, im Raum. Die Brüder seien zudem derzeitige oder vormalige Geschäftsführer der XY GmbH, von der es heiße, sie sei Eigentümerin des Grundstücks … Straße … in yyy. Dort wiederum habe sich zwischen 2007 und 2014 ein Treffpunkt für die rechtsextreme Organisation xyz befunden. Es sei zu befürchten, dass das weitläufige Gelände, das in A1 zum Verkauf stehe, von den Erwerbsinteressenten als Veranstaltungs- und Schulungszentrum für rechtsextreme Kräfte genutzt werde, wenn diese, wie eine Grundbucheinsicht verifizieren könne, bereits vormals „Qu[…]


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