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Verkehrsunfall in einer rechts vor links-Situation

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Verkehrsunfall: Beklagte müssen Schadensersatz zahlen.
Das Landgericht Köln hat im Fall eines Verkehrsunfalls entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 2.146,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen. Die Klage wurde in Höhe von 72 % abgewiesen, die Beklagten müssen die Kosten in Höhe von 28 % tragen. Die Klägerin hatte wegen des Unfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagten haben die Haftung zu einem 2/3-Anteil akzeptiert. Der Verkehrsunfall vom 06.01.2019 erfolgte „bei dem Betrieb“ beider Fahrzeuge. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge konnte nicht von einer Alleinhaftung der Beklagtenseite ausgegangen werden. Die Klägerin hatte gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO. Der Anspruch besteht auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten und von 25 % zu Lasten der Klägerin in einer Gesamthöhe von 2.297,61 EUR. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Köln – Az.: 16 U 194/21 – Urteil vom 12.10.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2021 – 4 O 262/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.146,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen A, B-straße 13a, C, von einer Zahlung in Höhe von 150,91 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin in Höhe von 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.

Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 St[…]


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