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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung über Vaterschaft

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OLG Karlsruhe
Az.: 2 UF 93/99
Urteil vom 11.08.1999
Amtsgericht Karlsruhe – Az.: 2 F 274/97

Leitsatz:
Wird die Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen, besteht eine Offenbarungspflicht über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit auch ohne ausdrückliche Nachfrage.
Das Gesuch der Beklagten/Berufungsklägerin, ihr für ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 12.3.1999 (2 F 274/97) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Parteien haben am 1.3.1996 die Ehe geschlossen, nachdem sie sich bereits seit 1993 kannten und längere Zeit zusammen gelebt hatten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, die Beklagte ist marokkanische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Beklagte schwanger, sie hat am 14.6.1996 das Kind geboren. Der Kläger ging davon aus, daß von ihm abstamme. Seit Februar 1997 leben die Parteien getrennt.
Der Kläger hat zunächst am 18.12.1997 Scheidungsantrag gestellt, der der Beklagten zugestellt wurde. Etwa zeitgleich hat der Kläger beim Amtsgericht Karlsruhe die Vaterschaft des Kindes angefochten. In diesem Verfahren hat die Beklagte als Zeugin angegeben, daß sie wahrend der gesetzlichen Empfängniszeit vom 16.8.1995 bis zum 16.12.1995 ausschließlich mit dem Kläger Geschlechtsverkehr hatte. Durch Gutachten des Sachverständigen wurde der Kläger eindeutig als Vater ausgeschlossen. Auf der Grundlage des Gutachtens wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.9.1998 die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt .Der Kläger hat hierauf am 29.9.1998 Eheaufhebungsantrag gestellt und den Scheidungsantrag nur noch als Hilfsantrag aufrechterhalten.
Der Kläger behauptet hierzu, daß die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, da sie ihn in dem Glauben gelassen habe, er sei der Vater des Kindes. Umstände, die Zweifel hieran geweckt hätten, habe sie ihm nicht offenbart. Bei Kenntnis der fehlenden Vaterschaft hätte er die Beklagte nicht geheiratet, dies sei der Beklagten auch bewußt gewesen.
Die Beklagte stimmt zwar dem Scheidungsantrag zu, beantragt aber Zurückweisung des Eheaufhebungsantrages. Dazu hat sie erstmals im Schriftsatz vom 15.10.1998 vor[…]


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