OLG Dresden – Az.: 22 U 1647/18 – Beschluss vom 19.06.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.10.2018, Az.: 03 O 1916/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte (weiteren) Werklohn aus dem zwischen ihnen aufgrund einer Ausschreibung durch Zuschlag geschlossenen Bauvertrag über Abriss und Rückbau der Förderschule xxx in Y. (Gesamtwert: 273.538,49 EUR brutto; Anlage K 5) wegen Mengenmehrung geltend.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob es sich bei dem zu bildenden neuen Preis um eine bloße Mengenmehrung handelt, die durch Fortschreibung der ursprünglichen Vertragskalkulation erfasst werden könne – so die Klägerin – oder ob ein ortsüblicher Preis festzusetzen sei, bei dem veränderte Kalkulationsansätze, insbesondere eine erhebliche Reduzierung der Kontamination der Schlacke und die Veränderung bei anderen Leistungspositionen zu berücksichtigen seien und für dessen Bestimmung die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe – so die Beklagte.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 68.921,95 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.752,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht, auf dessen Tatbestand im Übrigen verwiesen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat der Klage, sachverständig beraten, überwiegend stattgegeben.
Es stützt sich im Wesentlichen darauf, dass keine Mengenmehrung i.S.v. § 2 Nr. 3 VOB/B vorliegt, sondern ein geänderter Bauentwurf i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B. Denn die Parteien hätten in den beiden streitigen Positionen des Leistungsverzeichnisses die Menge in Quadratmetern und nicht in Kubikmetern angegeben. Da sich der geänderte Bauentwurf bzw. die Leistungsänderung hier wie eine Mengenmehrung auswirke, sei der neue Preis i[…]