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Testamentsauslegung mit einer Organisation als Alleinerben

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Testamentsinterpretation: Stiftung als Alleinerbin und die Bedeutung des Erblasserwillens
Das Oberlandesgericht Hamburg befasste sich in einem Beschluss vom 05.02.2020 mit der Auslegung eines Testaments, in dem eine Organisation als Alleinerbin benannt wurde. Im Kern ging es um die Frage, welche Organisation tatsächlich als Erbin gemeint war und wie der Wille der Erblasserin zu interpretieren ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 2/20 >>>

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Namensänderung und Stiftungszweck
Im Jahr 2010 änderte die „Stiftung-Tierpark-H…“ ihren Namen in „Stiftung H…“. Mit dieser Namensänderung ging auch eine Änderung des Stiftungszwecks einher. Während zuvor eine enge Zusammenarbeit mit der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung Tierpark H…“ im Fokus stand, erweiterte sich der Zweck der Stiftung um diverse andere Ziele, darunter Tierschutz und Artenschutz. Seit 2012 unterstützte die Stiftung den Tierpark nur noch eingeschränkt, hauptsächlich aufgrund interner Familienstreitigkeiten und der drohenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer anderen beteiligten Partei.
Beziehung zwischen Erblasserin und Stiftung
Die Erblasserin hatte während ihres Lebens eine enge Verbindung zur „Stiftung H…“. Dies zeigte sich durch zahlreiche Spenden, die sie der Stiftung zukommen ließ, sowie durch ihre aktive Beteiligung an Veranstaltungen der Stiftung. Zudem war sie persönlich mit dem Vorstand der Stiftung bekannt. Diese Faktoren lassen darauf schließen, dass die Erblasserin mit der Bezeichnung „Tierpark H…“ im Testament tatsächlich die „Stiftung H…“ meinte und ihr Vermögen dieser zukommen lassen wollte.
Interpretation des Testaments
Die Auslegung eines Testaments muss sich immer am Willen des Erblassers orientieren. Selbst wenn die Formulierung im Testament eindeutig erscheint, kann der tatsächliche Wille des Erblassers davon abweichen. Das Gericht muss daher alle Umstände berücksichtigen und versuchen, den wahren Willen des Erblassers herauszufinden. In diesem Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Erblasserin trotz der Namensänderung und der geänderten Stiftungssatzung die „Stiftung H…“ als Alleinerbin einsetzen wollte.
Schlussbetrachtung
Das Beschwerdegericht bestätigte die Ansicht des Nachlassgerichts, dass die „Stiftung H…“ die beabsichtigte Alleinerbin ist. Die enge Beziehung zwischen der Erblasserin und der Stiftung, ihre zahlreichen Spenden und ihre aktive Beteiligung an Veranstaltungen der Stiftung war[…]


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