Rückauflassungsvormerkung: Löschung ohne Erbenbewilligung möglich?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung ohne die Bewilligung der Erben möglich ist, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Im konkreten Fall war der Anspruch auf Rückauflassung höchstpersönlich, unveräußerlich und unvererblich und erlosch mit dem Tod der Berechtigten. Somit war die Vorlage der Sterbeurkunde ausreichend, um die Löschung der Vormerkung zu bewirken.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das LG Düsseldorf hebt einen vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Kempen auf.
Der Beteiligte, eingetragener Eigentümer des Grundbesitzes, beantragte die Löschung von Rechten in Bezug auf das Grundstück.
Es gab eine notarielle Vereinbarung, in der die Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des mit dem Tod der Mutter des Beteiligten erlöschenden Anspruchs eingetragen wurde.
Nach dem Tod der Mutter beantragte der Beteiligte die Löschung der Rechte, was das Grundbuchamt zunächst wegen fehlender Bewilligung der Erben ablehnte.
Das OLG argumentierte, dass der Anspruch auf Rückauflassung höchstpersönlich und unvererblich war und mit dem Tod der Berechtigten erlosch.
Die Vorlage der Sterbeurkunde der Mutter reichte aus, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen.
Daher hätte das Grundbuchamt die Löschung der Rückauflassungsvormerkung nicht ablehnen dürfen.
Es wurde keine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens getroffen.
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(Symbolfoto: khunkornStudio /Shutterstock.com)Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung ist ein wichtiger Schritt, um Eigentumsverhältnisse zu klären und