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Unterlassung von Kinderlärm in Mehrfamilienhaus – Anspruch hierauf?!

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 Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.:  316 C 510/01
Urteil verkündet am 18.12.2001

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 316, aufgrund der am 13. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 1.200,- abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Kinderlärm.

De Klägerin bewohnt mit ihrer 16jährigen Tochter die Wohnung im 2. 0G des dreistöckigen

Mehrfamilienhauses in der XX. Jedenfalls zeitweise hält sich auch ihr Lebensgefährte, der von ihr benannte Zeuge XX, dort auf. Die Beklagten sind seit etwa 2 Jahren Mieter in der direkt darüber befindlichen Wohnung im 3. OG. Die Beklagte zu 3) ist drei Jahre alt und befindet sich wegen Verhaltensauffälligkeiten in ärztlicher Behandlung. Ob und in welchem Umfange sie (amtlich anerkannt) schwerbehindert ist, ist streitig. Das Haus ist schlecht lärmgedämmt.

Seit dem 21.1.2001 führt die Klägerin ein Lärmprotokoll, das auszugsweise vorliegt. Die Vermieterin, die GWG mbH, wies die Beklagten auf eine Beschwerde der Klägerin auf die Ruhezeiten hin.

 

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagen zu 1. – 3. zu verurteilen, es zu unterlassen, in der von den Beklagten bewohnten Wohnung XX, Gegenstände auf den Fußboden zu werfen, mit lautem Getrampel durch die Wohnung zu laufen, auf den Fußboden zu springen und laut auf dem Fußboden zu poltern;

2. den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein

Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000.-/Eur 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festzusetzen -.

 

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass im Haus u.a. 11 Kinder und Jugendliche wohnen und ein Tagesmutterbetrieb mit 3 Kleinkindern untergebracht ist. Die Beklagte zu 3) sei anerkannt schwerbehindert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung nicht verlangen.

Die Klage ist gegenüber der Bekla[…]


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