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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Teilzeit – Elternzeit

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 6 Sa 746/20 – Urteil vom 26.03.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2020 – AZ: 4 Ca 604/20 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeit während der Elternzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2014 als Sales Representative für das Gebiet Westen tätig bei einer jährlichen Vergütung in Höhe von 60.000,00 EUR brutto zuzüglich einer variablen Vergütung in Höhe von bis zu 80 % der Jahresgrundvergütung. Nach der Geburt ihres ersten Kindes war die Klägerin für die Beklagte während der Elternzeit in Teilzeit tätig.

In Erwartung ihres zweiten Kindes mit einem für den 25.09.2019 errechneten Geburtstermin stellte die Klägerin unter dem 25.06.2019 auf einem Vordruck der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Der Vordruck enthielt darüber hinaus folgenden Text mit der Möglichkeit eines Ankreuzens:

“ ? Variante 3: Elternzeit und Teilzeitarbeit

Ferner beabsichtige ich, während der Elternzeit vom bis in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.“

Die Klägerin kreuzte diese Variante an, füllte den Zeitraum der Elternzeit mit „25.09.20 bis 24.09.21“ aus und trug als Wochenstunden „30“ ein. Über die Angabe der 30 Wochenstunden fügte sie handschriftlich „voraussichtlich“ ein. Wegen der Einzelheiten des ausgefüllten Formulars wird auf die von beiden Parteien zur Akte gereichten Kopien des Antrags (Bl. 188 und Bl. 192 d.A.) Bezug genommen. In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 26.06.2019 führte die Klägerin aus, sie habe „voraussichtlich 30 Stunden“ angegeben, da es sich insoweit um die Maximalzahl handle. Nach Auskunft der Elternteilzeitstelle könne der Antrag noch bis zu sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit gestellt werden. Aus diesem Grund wolle sie sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen, je nach Betreuung.

Die Beklagte übersandte der Klägerin am 12.07.2019 in einem Anhang ein eingescanntes Schreiben der H. S. S.r.L. (Bl. 33 d. A.) vom 11.07.2019. Darin wird die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten bestätigt, die beantragte Teilzeit während der Elternzeit jedoch abgelehnt.

Mit Einschreiben, welches der Beklagten am 13.08.2019 zuging, übersandte die Klägerin ihren Teilzeitantrag vorsorgli[…]


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