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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Diebstahl – Kaskoversicherung – Fahrzeugschlüssel/Laufleistung

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Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 62/07
Urteil vom 09.08.2007

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht als Kaskoversicherer der Beklagten die Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Versicherungssumme für einen Kfz-Diebstahl geltend, der zwischen den Parteien streitig ist.

Die Beklagte ist Ersthalterin eines am 10. Oktober 1996 erstmals zugelassenen Pkw Audi S 6 Plus Avant Quattro 4.2, amtliches Kennzeichen …, der bei der Klägerin haftpflicht und vollkaskoversichert sowie mit Alarmanlage und Wegfahrsperre ausgestattet ist. Ihr Geschäftsführer, der den Pkw nutzte, verwahrte den Kfz-Schein von Anfang an in der Servicemappe im Pkw. Der Geschäftsführer der Beklagten zeigte am 8. Oktober 2005 bei dem Polizeikommissariat S. den Diebstahl des Fahrzeugs in dem Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2005, 20.00 Uhr bis 8. Oktober 2005 gegen 7.00 Uhr vom unverschlossenen Hof seines Hauses …, S., an (K 1). Er gab an, in dem Fahrzeug hätten sich unter anderem diverse Schlüssel für die Eingangstüren seiner Firma befunden. Es seien insgesamt drei Original-Fahrzeugschlüssel vorhanden (K 7, Seite 4). Er händigte der Polizei drei Schlüssel aus.

Am 10. Oktober 2005 (K 2) meldete er den Schaden der Klägerin und füllte am 20. Oktober 2005 das ihm übersandte Schadensformular aus, das er durch die Schadensanzeige vom 28. Oktober 2005 ergänzte (K 3, K 4). Er gab an, vier Originalschlüssel für den Pkw besessen zu haben, von denen einer verloren gegangen sei.

Das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 163.000 km gehabt. Ausweislich einer von ihm vorgelegten Rechnung der Firma R. vom 14. Januar 2004 betrug die Laufleistung seinerzeit 140.104 km (K 10).

In der Vergangenheit machte die Beklagte schon einmal Ansprüche gegen die Klägerin wegen des Diebstahls eines anderen Fahrzeugs in Litauen geltend. In dem deswegen geführten Prozess vor dem Landgericht Hamburg (323 O 170/03) unterlag sie wegen der Verletzung ihrer Aufklärungsobli[…]


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