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Behandlungsfehler durch unterlassene postoperative Röntgenkontrolle

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OLG Köln – Az.: 5 U 144/17 – Beschluss vom 08.01.2018

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.08.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 169/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, denn er hat den Beweis schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht erbracht.

1. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der am 28.12.2012 durchgeführten Operation am rechten Schultergelenk Fehler unterlaufen sind.

a) Die Indikation der Operation ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit der Kläger die Durchführung der Operation als verspätet bezeichnet, hat das Landgericht einen Behandlungsfehler auf Grundlage des Gutachtens von Dr. O zutreffend verneint. Dr. O hat erklärt, dass eine Verletzung, wie sie der Kläger erlitten habe, innerhalb von 14 Tagen einer operativen Revision zugeführt werden solle. Da die Operation acht Tage nach dem Sturzereignis erfolgte, lag sie in dem von Dr. O genannten Zeitfenster. Auch Prof. Dr. L und Prof. Dr. S haben den Zeitpunkt der Operation nicht beanstandet (vgl. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. L vom 29.07.2016, Bl. 118 d.A.; Seite 8 des Bescheides der Gutachterkommission vom 21.10.2013, Anlage K 17 zur Klageschrift). Mit den Ausführungen der Sachverständigen und der darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander.

(Symbolfoto: create jobs 51/Shutterstock.com)

b) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufna[…]


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