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Gewerbsmäßige Hehlerei – Wiederholungsgefahr

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OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 126/16, Urteil vom 14.09.2016

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 19.08.2016 – 2 Qs 141/16 – 1670 Js 39993/15 – und der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 19.07.2016 – X – 1670 Js 39993/15 – aufgehoben.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten A, die sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kassel vom 19.08.2016 wendet, hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 19.07.2016.

Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 19.07.2016 vorgeworfenen Straftaten der gewerbsmäßigen Hehlerei in 10 Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich hinsichtlich der Taten zu Fall 5 – 10 auf die geständige Einlassung des Beschuldigten und die im Haftbefehl aufgeführten Beweismittel sowie die jüngeren Vernehmungen der Z1 im Zeitraum vom 11.08.2016 bis 17.08.2016. Hinsichtlich der Taten zu Fall 1- 4 gründet sich der Tatverdacht auf die im Haftbefehl im Einzelnen aufgeführten Beweismittel, insbesondere die Zeugenaussagen der Geschädigten und die Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen. Aus den ausführlichen Darlegungen der Kammer im angefochtenen Beschluss, der sich der Senat anschließt, ist der dringende Tatverdacht dabei auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Soweit der Beschuldigte in seiner Beschwerde indes einwendet, dass nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschuldigte stets sämtliche im Rahmen der Wohnungseinbruchsdiebstähle entwendeten Gegenstände erworben habe, kann dies in der Tat nach dem derzeitigen Ermittlungsstand in keinem der 4 Fälle im Sinne eines dringenden Tatverdachts festgestellt werden, indes rechtfertigt der Ankauf bereits weniger Schmuckstücke, der nach dem Akteninhalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die Annahme eines dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei auch in diesen Fällen. Gegen die Annahme der Kammer, dass sämtlicher Schmuck in allen 4 Fällen angekauft wurde, spricht insbesondere, dass ei[…]


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