Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozessvortrag – Ermittlung von Umständen die der Partei nicht bekannt sind

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

BAG – Az: 5 AZN 700/21 – Beschluss vom 06.04.2022

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2021 – 5 Sa 586/20 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin – einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 – ausschließlich im Frühdienst einzusetzen. Die Klägerin ist seit 2005 am Empfang des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Sie wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit Beginn des Arbeitsverhältnisses weit überwiegend im Frühdienst (von 6:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr) eingesetzt. Im Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, man wolle sie künftig regelmäßig sowohl im Früh- wie auch im Spätdienst einsetzen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, im Spätdienst (von 13:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr) bzw. im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst eingesetzt zu werden und sich hierzu va. auf Stellungnahmen der sie behandelnden Ärztinnen berufen. Die Beklagte hat dies bestritten, ua. mit Verweis auf die Einschätzung ihrer Betriebsärztin (Dr. ………). Mit ihrer Klage – soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde noch von Bedeutung – hat die Klägerin ihre Beschäftigung ausschließlich im Frühdienst verlangt. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag (sinngemäß) stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die ua. auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der Vernehmung der von der Beklagten als (sachverständige) Zeugin benannten Betriebsärztin Frau Dr. ……… abgesehen hat.

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, vor, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge einen angebotenen Beweis zu Unrecht nicht erhebt (vgl. BGH 14. Januar 2020 – VI ZR 97/19 – Rn. 6; 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 – Rn. 10 – jeweils mwN). Gemäß § 373 ZPO […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv