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Trennungsunterhalt bei 20-jähriger Trennung der Ehegatten

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OLG Frankfurt – Az.: 7 UF 45/19 – Beschluss vom 09.10.2019

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Beteiligten schlossen am XX. Dezember 1988 die Ehe miteinander. Im Jahr 1999 trennten sie sich. Seit Dezember 2018 ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 51 ff. der Akten) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 9. Mai 2019 hat das Familiengericht den Stufenantrag vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wegen der langen Trennungszeit und der zwischenzeitlichen Verselbständigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten sei eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Trennungsunterhalt grob unbillig (§ 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 8 BGB). Könne der Antragsgegner somit die Zahlung von Trennungsunterhalt verweigern, müsse er auch keine Auskunft über seine für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 31. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2019 Beschwerde beim Familiengericht eingelegt und diese mit einem am 29. Juli 2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt, dass das Familiengericht nicht geprüft habe, warum die Beteiligten nach der Trennung noch lange Zeit an der Ehe festgehalten haben. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zunächst noch seine Psychotherapiepraxis im Haus der Antragstellerin betrieben habe und dass der gemeinsame Sohn der Beteiligten erst im Jahr 2008 ausgezogen sei. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten seien daher auch nach der Trennung nicht vollständig entflochten gewesen. Darüber hinaus meint die Antragstellerin, die von § 1579 BGB verlangte Billigkeitsprüfung könne nur in Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners vorgenommen werden, weshalb ihrem Auskunftsantrag habe stattgegeben werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuhebe[…]


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