Erblasserin, Testierfähigkeit und Zwischenfeststellungsklage: Ein komplexer Fall um Erbschaft und Willensbildung
Der Fall dreht sich um eine Erblasserin, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus verschiedene rechtliche Dokumente unterzeichnet hat. Die Kernfrage des Falles betrifft die Testierfähigkeit der Erblasserin und die Gültigkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen. Der Beklagte, der von den Erklärungen der Erblasserin profitieren würde, steht im Verdacht, die Situation ausgenutzt zu haben. Zudem wird die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage diskutiert, die die Klägerinnen eingereicht haben, um die Testierfähigkeit der Erblasserin und die Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Entscheidungen zu klären.
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Testierfähigkeit und freie Willensbildung
Ein zentraler Punkt des Falles ist die Frage, ob die Erblasserin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, als sie die rechtlichen Dokumente unterzeichnete. Ein Sachverständiger hatte zunächst die Ansicht vertreten, dass die Erblasserin nicht in der Lage war, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen. Diese Einschätzung wurde jedoch später revidiert, nachdem weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Die neuen Erkenntnisse legen nahe, dass die Erblasserin trotz einiger psychischer Störungen wahrscheinlich in der Lage war, ihren Willen frei zu bilden.
Zwischenfeststellungsklage und Feststellungsinteresse
Ein weiterer strittiger Punkt ist die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, die die Klägerinnen eingereicht haben. Der Beklagte argumentiert, dass ein Feststellungsinteresse fehle, da nie strittig war, dass die Klägerinnen Erbinnen der Erblasserin sind. Das Gericht jedoch sieht die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses als gegeben an, da die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin für weitere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien von Bedeutung sein könnte.
Verantwortung und Beweislast
Die Beweislast für die Testierunfähigkeit der Erblasserin liegt beim Beklagten. Dieser muss nachweisen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dokumente nicht in der Lage war, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung zu treffen. Sollten Zweifel bestehen, gehen diese zu Lasten des Beklagten.
Grober Undank und Widerruf der Schenkung
Der Fall berührt auch das Thema des „groben Undanks“ im Kontext einer Schenkung. Der Beklagte wird besc[…]