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AG Köln
Az: 114 C 128/11
Urteil vom 06.06.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 569,06 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung des mit Rechnung vom 06.12.2010 in Rechnung gestellten Betrags i.H.v. 569,06 € als Vergütung gem. § 611 Abs. 1 BGB verlangen.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Veröffentlichung der Firmendaten des vom Beklagten betriebenen Unternehmens auf dem Internetportal der Klägerin www….-…de abgeschlossen worden.
Die Klägerin hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2010 ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Dieses Angebot hat der Beklagte durch Unterzeichnung und Rücksendung am 23.11.2010 angenommen.
Der Vertrag ist auch nicht wegen der vom Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2010 erklärten Anfechtung gem. § 142 BGB als nichtig anzusehen. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend nicht der Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB erfüllt. Dieser setzt voraus, dass der Anfechtungserklärende zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist.
Der Beklagte ist von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht worden. Zwar kann eine Zur Anfechtung berechtigende Täuschung auch darin bestehen, dass Tatsachen entstellt werden, etwa wenn ein Angebotsschreiben durch seine Aufmachung den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder einer Rechnung vermitteln soll. Dies ist im konkreten Fall aus nachfolgenden Gründen jedoch nicht der Fall:
Das Schreiben der Klägeri[…]


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