Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 1 B 1.12
Urteil vom 03.04.2014
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt u.a. in Berlin Supermärkte, die teilweise bis 24.00 Uhr geöffnet sind; sie wendet sich dagegen, an Samstagen und vor Feiertagen so rechtzeitig schließen zu müssen, dass die Tagesabschlussarbeiten vor Anbruch des Sonn- oder Feiertages erledigt sind und ihre Arbeitnehmer nicht in diese Tage hinein beschäftigt werden müssen.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) der Klägerin mit, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) keinen Raum böten, Arbeitnehmer in Verkaufsstellen an Samstagen und an Tagen vor Wochenfeiertagen nach 24.00 Uhr zu beschäftigen; auch das Bedienen von anwesenden Kunden sei an diesen Tagen nach 24.00 Uhr nicht zulässig. Es gab der Klägerin auf, die Samstagsöffnungszeiten und die Öffnungszeiten vor Wochenfeiertagen in ihren Berliner Filialen so zu gestalten, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten rechtzeitig beendet seien. § 3 BerlLadÖffG regele die allgemeinen Ladenöffnungszeiten, Verkaufsstellen dürften danach an Werktagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Eine Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern außerhalb der Öffnungszeiten für weitere 30 Minuten zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sei nur für zulässige und zugelassene Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen vorgesehen. Jede Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen und an Tagen vor Wochenfeiertagen nach 24.00 Uhr sei ordnungswidrig und könne mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2009 teilte die Klägerin der Behörde mit, einstweilen durch geeignete Maßnahmen bis hin zu entsprechenden Änderungen der Spätöffnungszeiten an[…]