Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 217/19 – Beschluss vom 25.03.2020
1.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 42.020 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um Darlehens- sowie Ausgleichsansprüche, letzteres im Zusammenhang ihres Eigentumserwerbs an der Immobilie …weg 11 in E… Gemarkung F… (im Folgenden allein Immobilie genannt). Erstinstanzlich waren zudem noch Aufwendungen wegen Verwendungen auf die vorgenannte Immobilie streitgegenständlich; diese werden im Rahmen der Beschwerde nicht weiterverfolgt.
Die Beteiligten lebten seit 1992 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Eheschließung erfolgte zum … Juli 2006. Mit Ablauf des Jahres 2011 trennten sie sich, die Ehescheidung ist seit dem 7. Januar 2014 rechtskräftig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom … Februar 1998 (Notarin K… in E…, Urkundenrolle Nr. …/1998, Bl. 18 ff.) erwarben die Beteiligten gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin die Immobilie, wobei die Beteiligten je 1/6 und der Vater der Antragstellerin 2/3 Miteigentumsanteile erwarben.
Der Kaufpreis von 280.000 DM wurde zunächst im Umfange von insgesamt 120.000 DM durch die Antragstellerin und ihren Vater, die jeweils 60.000 DM zahlten, teilbeglichen.
Im Übrigen nahmen die Beteiligten und der Vater der Antragstellerin zur Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie gesamtschuldnerische Darlehen bei der HypoVereinsbank im Umfange von insgesamt 160.000 DM auf. Ein über 60.000 DM valutierender Kredit wurde bis 2003 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung 35.945,21 € an. Ein weiterer über 100.000 DM valutierender Kredit wurde bis zum Jahr 2006 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung insoweit 65.768,30 € an (vgl. dazu die Aufstellung in der Antragsschrift S. 5 f. Bl. 5 f.). Einzelheiten zur Rückzahlung sind zwischen den Beteiligten streitig; die Rückzahlungen leistete jedenfalls unstreitig nicht der Antragsgegner.
Darüber hinaus wurden 2 auf der Immobilie lastende Hypotheken bei der Sparkasse bi[…]