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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 161/20 – Beschluss vom 19.05.2021

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 4.277,25 €
Gründe
I.

Als Eigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Flurstücke sind insgesamt vierzehn Angehörige der Familien D… … und … eingetragen, darunter Johann Jacob …, der verstorbene Urgroßvater des Beteiligten. Bei dem Flurstück 211 handelt es sich um ein Waldstück, das Flurstück 212 wird als Verkehrsfläche genutzt.

Der Beteiligte hat seine Mutter Johanna …, die Enkelin des Johann Jacob …, beerbt. Als Erben der Linie D… kommen Heinz Wilhelm … und Petra … in Betracht, die hinsichtlich des Grundbesitzes keine eigenen Ansprüche geltend machen.

Seit der Anlegung des Loseblattgrundbuchs am 15. November 1971 ist eine Grundbuchberichtigung weder hinsichtlich Johann Jacob …, noch hinsichtlich der übrigen Eigentümer erfolgt.

Mit notarieller Urkunde des Notars … vom 27. Dezember 2018 hat der Beteiligte im Wege des Aufgebotsverfahrens die Ausschließung der Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks beantragt. Er macht geltend, er betrachte den Grundbesitz als seit Generationen im Familienbesitz befindliches Eigentum. Seine Eltern seien der Auffassung gewesen, dass der Grundbesitz zu ihrem, von ihren Großeltern ererbten Eigentum gehöre. Sie hätten deshalb beabsichtigt, diesen im Wege der Erbfolge an ihn weiterzugeben.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 teilte die Stadt Geldern mit, es gebe zahlreiche Nachkommen der zurzeit noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Sie beantrage, das als Verkehrsfläche ausgebaute Flurstück 212 dem Eigentum der Stadt zuzuschreiben.

Mit Schreiben vom 14. November 2019 beantragte die Stadt … im Wege des Aufgebotsverfahrens, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, die nachweislich verstorben seien, auszuschließen. Beide Flurstücke seien seit 30 Jahren im Eigenbesitz der Stadt … Die Waldfläche auf dem Flurstück 211 sei in den letzten Jahren immer wieder durch den Bauhof der Stadt … gepflegt worden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei dem Flurstück 212 handele es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche.

Der Beteiligte ist dem entgegengetreten. Er hat vorgetragen, gem. § 927 Abs. 1 S. 3 BGB sei es für das Aufgebotsverfahren unerheblich, ob sämtliche Erben ermittelt werden konn[…]


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