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Voraussetzungen der wirksamen Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 7 AS 2346/17 B ER – Beschluss vom 12.03.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist mit EDV-Systementwicklung selbstständig tätig und bezog Leistungen von der Antragsgegnerin.

Am 08.06.2017 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.07.2017. Er reichte die ausgefüllte Anlage EKS für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 ein, wonach von einem monatlichen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit iHv 50,66 EUR auszugehen sei.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 14.07.2017 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Juli 2017 iHv 887,86 EUR und für den Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017 iHv monatlich 890,86 EUR. Dabei berücksichtigte er auf der Grundlage der ausgefüllten Anlage EKS ein monatliches Durchschnittseinkommen iHv 450 EUR (bereinigt: 280 EUR). Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bisher keine Entscheidung getroffen worden.

Am 12.09.2017 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus Selbstständigkeit iHv monatlich 280 EUR zu gewähren.

Mit Beschluss vom 27.10.2017 hat das Sozialgericht den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Das Sozialgericht hat den Beschluss vom 27.10.2010 mit Empfangsbekenntnis, das den Zusatz „Zustellung nach § 63 Abs. 2 SGG, § 174 Abs. 1 und 4 ZPO“, enthält, an die Beteiligten per Telefax übermittelt. Laut in der Gerichtsakte befindlichen Sendeberichten ist die Übermittlung am 30.10.2017 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstel[…]


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