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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Sa 526/10 – Beschluss vom 15.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.10.2010 – 3 Ca 989 b/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütung des Klägers, gegen die die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat.

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er war bei der Beklagten, die ihren Betrieb zu einem nicht bekannten Zeitpunkt auf die Rechtsform einer UG eintragen ließ, in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 15.04.2010 als Disponent zu einem Entgelt von EUR 1.700,00 brutto im Monat beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 4 ff. d. A.). § 8 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass für Auslagen, die im Interesse des Arbeitgebers notwendig werden (Dienstfahrten), Fahrtkostenerstattung und Spesen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. Ab 01.02.2010 zahlte die Beklagte die Nettovergütung, die sich auf monatlich 1.351,07 EUR beläuft, nicht mehr an den Kläger aus. Die Vergütung für April 2010 hat die Beklagte mit 305,13 EUR netto abgerechnet (Bl. 26 d. A.).

Dem Kläger wurde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Vollmacht für das Konto der Beklagten bei der C.bank in M., Konto-Nr.     erteilt. In der Zeit vom 22.08.2009 bis 13.01.2010 hat der Kläger Abbuchungen in Höhe von EUR 1.616,71 vorgenommen. Ausweislich der Kontoauszüge erfolgten diese Abbuchungen für Einkäufe u. a. bei M.  und F.   . Außerdem nahm der Kläger an Geldautomaten in B. B. und K. Barabhebungen vor (Kontoauszüge Bl. 53 ff. d. A.).

Weiter war dem Kläger eine Tankkarte der A. -Tankstelle in W. überlassen worden. Mit dieser hat er in der Zeit vom 18.07.2009 bis 20.01.2010 u. a. Super bleifrei, Benzin bleifrei, Super plus, Dieselkraftstoff und Ultimate für diverse Fahrzeuge getankt und Motoröl gekauft für einen Gesamtpreis von EUR 2.388,39 (Aufstellung Bl. 30 ff. d. A.).

Ferner hat der Kläger beim T.-Versand über das Konto der Beklagten Kinderkleider und Haushaltsgegenstände im Wert von EUR 266,23 bestellt, die an seine Wohnanschrift in W. und nach H. geliefert wurden (Aufstellung Bl. 44 ff. d. A.).

Außerdem buchte er am 17.01.2010 über das Konto der Beklagten einen Flug für eine Frau R. von H. nach F. zu einem Preis von EUR 89,00.

Die Beklagte bemerkte im Januar 2010 die vorgenannten Verfüg[…]


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